Allgemeine Geschäftsbedingungen – im Folgenden Umbach-Engineering & Project Solutions benannt – – für den Kunden – im Folgenden Auftraggeber genannt. § 1 Geltungsbereich Rechtsbeziehungen zwischen Umbach-Engineering & Project Solutions und dem Auftraggeber gestalten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Umbach-Engineering & Project Solutions schriftlich bestätigt werden. Die AGB von Umbach-Engineering & Project Solutions gelten im kaufmännischen Verkehr auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, ohne dass sie bei jedem weiteren Vertragsschluss erneut vereinbart werden. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden von vornherein durch Umbach-Engineering & Project Solutions widersprochen. Diese AGB werden wirksam mit der Mandatserteilung bzw. der Auftragserteilung an Umbach-Engineering & Project Solutions. Ein Auftrag kann auch formloserteilt werden. § 2 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Projekttätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von Umbach-Engineering & Project Solutions sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen und Berichte erstellt und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen im Besonderen den Beschluss zur Umsetzung erarbeiteter Maßnahmen obliegen alleinig dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, kann Umbach-Engineering & Project Solutions sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unter- auftragnehmer bedienen, wobei Umbach-Engineering & Project Solutions dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden nicht erbracht. § 3 Leistungen Die Leistungen von Umbach-Engineering & Project Solutions sind geschäftsmäßige Dienstleistungen im Sinne §§ 611 ff BGB. Leistungsschwerpunkte sind: Projektmanagement, Prozessanalyse Logistikanalysen Organisationsberatung Strategische Ziele Erstellung von Projektmanagementsystemen Technische Beratung und Durchführung von technischen Dienstleistungen wie- -Montage und Demontagearbeiten von mechanischen sowie elektrischen Bauteilen und Baugruppen -Installation und Inbetriebnahme dieser Bauteile sowie Baugruppen -Erstellung von technischen Zeichnungen, Plänen und Betriebsanleitungen -Fehlersuche und Analyse von Systemen Art und Umfang der Leistungen sind durch die individuellen Merkmale eines jeden Projektes oder Unternehmens gekennzeichnet. Umbach-Engineering & Project Solutions führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Maßgebend bei der Erstellung jeder Leistungsbeschreibung sind der Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Projektphase, die zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt wird. § 4 Angebote und Preise Angebote von Umbach-Engineering & Project Solutions sind freibleibend. Alle Angaben in Angeboten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. § 5 Unterbrechungen und Beendigung Können Leistungen nicht erbracht werden, weil Störungen im Betrieb des Auftraggebers auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Störungen sofort zu beseitigen. Der Auftraggeber hat Umbach-Engineering & Project Solutions vor Auftreten von Störungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Koordination und Bearbeitung anderer Projekte nicht beeinträchtigt werden. Eine Beendigung der weiteren Beauftragung hat bei Kenntniserlangung durch den Auftraggeber, spätestens jedoch 14 Tage vor Vertragsablauf in schriftlicher Form zu erfolgen. Hiervon ebenfalls betroffen sind wiederkehrende Bestellungen, die eine entsprechende Beauftragung verlängern. In diesem Fall ist Umbach-Engineering & Project Solutions mitzuteilen das keine weitere Bestellung erfolgen wird. Umbach-Engineering & Project Solutions verpflichtet sich umgekehrt dem Auftraggeber gegenüber, spätestens 14 Tage vor Beendigung der Zusammenarbeit eine schriftliche Mitteilung zu schicken. Hierdurch sollen für beide Parteien Ausfallzeiten und mögliche Schäden vermieden werden. § 6 Rechnung und Fälligkeit Rechnungen sind grundsätzlich 14 Tage / ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform oder einer anderweitigen Vereinbarung innerhalb eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Umbach-Engineering & Project Solutions. Der Auftraggeber verpflichtet sich offene Honorare oder Rechnungen von Umbach-Engineering & Project Solutions auch dann zu bezahlen, wenn sein „individueller subjektiver Gusto“ nicht befriedigt wurde. § 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Umbach-Engineering & Project Solutions kommt mit Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder Umbach- Engineering & Project Solutions die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Umbach-Engineering & Project Solutions beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall im Projekt durch den Auftraggeber, andere Dienstleister und Gewerke, Lieferverzögerungen oder andere Bauhindernisse. Ebenso höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und Umbach-Engineering & Project Solutions die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Umbach-Engineering & Project Solutions mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von Umbach-Engineering & Project Solutions verursacht worden sind. Sind die Leistungshindernisse vorüber-gehender Natur, so ist Umbach-Engineering & Project Solutions berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung um eine angemessene Laufzeit hinauszuschieben. Ist dagegen das Leistungshindernis dauerhaft unmöglich, so wird Umbach-Engineering & Project Solutions von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Der Auftraggeber kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die vereinbarte Vergütung leistet. Eine Inverzugsetzung durch Umbach-Engineering & Project Solutions durch Übermittlung eines Mahnschreibens nach 14 Tagen ab Zugang einer Rechnung bleibt vorbehalten. Während des Verzuges hat der Auftraggeber den Vergütungsanspruch von Umbach-Engineering & Project Solutions in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem bei Vereinbarungsabschluss geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Umbach-Engineering & Project Solutions vorbehalten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit der Vergütungsforderung von Umbach-Engineering & Project Solutions nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, die von Umbach-Engineering & Project Solutions unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht § 8 Haftung Umbach-Engineering & Project Solutions haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für die von Umbach-Engineering & Project Solutions bzw. deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nicht, ebenfalls ist die Haftung für untypische, Dritt- und Folgeschäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Wert des für die Leistungserbringung gezahlten Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachte Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Umbach-Engineering & Project Solutions eine höhere Haftungssumme anzufragen, wobei Umbach-Engineering & Project Solutions die Vergütung entsprechen anpassen kann. Die Anfrage muss vor Auftragserteilung und in schriftlicher Form erfolgen, wobei die Annahme vorbehaltlich einer Deckung durch den Versicherer erfolgt. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen erteilt ist. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Umbach-Engineering & Project Solutions zurückzuführen ist. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines IT-Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Umbach-Engineering & Project Solutions verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit. § 9 Projektmanagementsysteme Die erstellten Projektmanagementsysteme von Umbach-Engineering & Project Solutions bleiben geistiges Eigentum von Umbach-Engineering & Project Solutions. Insofern nicht anders vereinbart dürfen diese nicht an dritte weitergeben oder verkauft werden. Bis zur vollständigen Bezahlung eines vereinbarten Betrages für die Erstellung eines Projektmanagementsystems von Umbach-Engineering & Project Solutions darf dieses nur für die Dauer einer schriftlich vereinbarten Projekttätigkeit genutzt werden. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Umbach-Engineering & Project Solutions und keiner vertraglich festgehaltener Übertragung der Rechte (Kaufvertrag, Rechnung o.ä.) an dem von Umbach-Engineering & Project Solutions erstellten Projektmanagementsystem, darf dieses nicht weiter genutzt werden. Die Projektmanagementsysteme von Umbach-Engineering & Project Solutions gelten von dem Moment an als fertiggestellt, wenn sie die schriftlich im Vertrag festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Etwaige zusätzliche Funktionen, die nicht Bestandteil des Vertrags sind, haben keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit. Lediglich die im Vertrag festgehaltenen Funktionen müssen bei Übergabe des Projektmanagementsystems Fehlerfreiheit und volle Funktion gewährleisten. Die Überprüfung dessen obliegt dem Kunden. Für später auftretende Mängel oder Fehlfunktionen kann keine Haftung übernommen werden, da Veränderungen im Programm nicht auszuschließen sind. Berechnungen und Funktionen sowie dessen Ergebnisse aus den Projektmanagementsysteme von Umbach-Engineering & Project Solutions stellen keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar, sondern lediglich ein Teilergebnis oder Ansatz für das entsprechende Projekt. Fehlerbehebungen sowie zusätzliche Wünsche und Anforderungen können über einen gesonderten mit Umbach-Engineering & Project Solutions abgeschlossenen Vertrag durchgeführt werden, sind jedoch für Umbach-Engineering & Project Solutions nicht verpflichtend. § 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt Umbach-Engineering & Project Solutions dem Auftraggeber das Recht ein, die Beauftragung vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung, die sich nicht auf Verletzung von wesentlichen Vertragsvereinbarung seitens der Umbach-Engineering & Project Solutions bezieht, hält sich Umbach-Engineering & Project Solutions das Recht vor, 50% des Honorars, welches sich für die restliche Vertragslaufzeit oder den restlichen Zeitraum der aktiven Bestellung ergeben hätte, in Rechnung zu stellen. Dieser Zeitraum entspricht grundsätzlich der im Vertrag genannten Projektzeit abzüglich der bereits geleisteten und abgerechneten Leistung von Umbach-Engineering & Project Solutions. Bereits entstandene oder noch entstehende Kosten für gebuchte Hotels, Flüge oder Mietfahrzeuge, welche nicht storniert werden können, sind durch den Auftraggeber zu ersetzen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare von Umbach-Engineering & Project Solutions sind abzurechnen und zu zahlen. § 11 Mitwirkungspflichten Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umbach-Engineering & Project Solutions nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. § 12 Schutz des geistigen Eigentums Die Urheberrechte an den vom Umbach-Engineering & Project Solutions und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Umbach-Engineering & Project Solutions. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Umbach-Engineering & Project Solutions zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Umbach-Engineering & Project Solutions insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes –gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen Umbach-Engineering & Project Solutions zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. § 13 Gerichtsstand Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. § 14 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so sollhierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Dergleichen gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB. § 15 Geheimhaltung Umbach-Engineering & Project Solutions und der Auftraggeber verpflichten sich Dritten gegenüber zur absoluten Verschwiegenheit. Der Auftraggeber darf Unterlagen von Umbach-Engineering & Project Solutions nur nach vorheriger Abstimmung mit Umbach-Engineering & Project Solutions Dritten zur Verfügung stellen. Bad Bederkesa den 01.05.2023 Umbach-Engineering & Project Solutions Tim Umbach
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Allgemeine Geschäftsbedingungen im Folgenden Umbach-Engineering & Project Solutions benannt – – für den Kunden – im Folgenden Auftraggeber genannt. § 1 Geltungsbereich Rechtsbeziehungen zwischen Umbach-Engineering & Project Solutions und dem Auftraggeber gestalten sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von Umbach-Engineering & Project Solutions schriftlich bestätigt werden. Die AGB von Umbach-Engineering & Project Solutions gelten im kaufmännischen Verkehr auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, ohne dass sie bei jedem weiteren Vertragsschluss erneut vereinbart werden. Bestellungen oder Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen werden von vornherein durch Umbach-Engineering & Project Solutions widersprochen. Diese AGB werden wirksam mit der Mandatserteilung bzw. der Auftragserteilung an Umbach-Engineering & Project Solutions. Ein Auftrag kann auch formloserteilt werden. § 2 Gegenstand des Vertrages Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Projekttätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen von Umbach-Engineering & Project Solutions sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen und Berichte erstellt und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen im Besonderen den Beschluss zur Umsetzung erarbeiteter Maßnahmen obliegen alleinig dem Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, kann Umbach-Engineering & Project Solutions sich zur Auftragsausführung sachverständiger Unter- auftragnehmer bedienen, wobei Umbach-Engineering & Project Solutions dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Rechtliche und steuerliche Beraterleistungen werden nicht erbracht. § 3 Leistungen Die Leistungen von Umbach-Engineering & Project Solutions sind geschäftsmäßige Dienstleistungen im Sinne §§ 611 ff BGB. Leistungsschwerpunkte sind: Projektmanagement, Prozessanalyse Logistikanalysen Organisationsberatung Strategische Ziele Erstellung von Projektmanagementsystemen Technische Beratung und Durchführung von technischen Dienstleistungen wie- -Montage und Demontagearbeiten von mechanischen sowie elektrischen Bauteilen und Baugruppen -Installation und Inbetriebnahme dieser Bauteile sowie Baugruppen -Erstellung von technischen Zeichnungen, Plänen und Betriebsanleitungen -Fehlersuche und Analyse von Systemen Art und Umfang der Leistungen sind durch die individuellen Merkmale eines jeden Projektes oder Unternehmens gekennzeichnet. Umbach-Engineering & Project Solutions führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers bezogen durch. Maßgebend bei der Erstellung jeder Leistungsbeschreibung sind der Umfang und inhaltliche Ausgestaltung der jeweiligen Projektphase, die zuvor mit dem Auftraggeber abgestimmt wird. § 4 Angebote und Preise Angebote von Umbach-Engineering & Project Solutions sind freibleibend. Alle Angaben in Angeboten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. § 5 Unterbrechungen und Beendigung Können Leistungen nicht erbracht werden, weil Störungen im Betrieb des Auftraggebers auftreten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Störungen sofort zu beseitigen. Der Auftraggeber hat Umbach-Engineering & Project Solutions vor Auftreten von Störungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit die Koordination und Bearbeitung anderer Projekte nicht beeinträchtigt werden. Eine Beendigung der weiteren Beauftragung hat bei Kenntniserlangung durch den Auftraggeber, spätestens jedoch 14 Tage vor Vertragsablauf in schriftlicher Form zu erfolgen. Hiervon ebenfalls betroffen sind wiederkehrende Bestellungen, die eine entsprechende Beauftragung verlängern. In diesem Fall ist Umbach-Engineering & Project Solutions mitzuteilen das keine weitere Bestellung erfolgen wird. Umbach-Engineering & Project Solutions verpflichtet sich umgekehrt dem Auftraggeber gegenüber, spätestens 14 Tage vor Beendigung der Zusammenarbeit eine schriftliche Mitteilung zu schicken. Hierdurch sollen für beide Parteien Ausfallzeiten und mögliche Schäden vermieden werden. § 6 Rechnung und Fälligkeit Rechnungen sind grundsätzlich 14 Tage / ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform oder einer anderweitigen Vereinbarung innerhalb eines Vertrags zwischen dem Auftraggeber und Umbach-Engineering & Project Solutions. Der Auftraggeber verpflichtet sich offene Honorare oder Rechnungen von Umbach-Engineering & Project Solutions auch dann zu bezahlen, wenn sein „individueller subjektiver Gusto“ nicht befriedigt wurde. § 7 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht Umbach-Engineering & Project Solutions kommt mit Leistungen in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder Umbach-Engineering & Project Solutions die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat Umbach- Engineering & Project Solutions beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall im Projekt durch den Auftraggeber, andere Dienstleister und Gewerke, Lieferverzögerungen oder andere Bauhindernisse. Ebenso höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und Umbach- Engineering & Project Solutions die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Umbach-Engineering & Project Solutions mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig von Umbach- Engineering & Project Solutions verursacht worden sind. Sind die Leistungshindernisse vorüber-gehender Natur, so ist Umbach-Engineering & Project Solutions berechtigt, die Erfüllung der Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung um eine angemessene Laufzeit hinauszuschieben. Ist dagegen das Leistungshindernis dauerhaft unmöglich, so wird Umbach-Engineering & Project Solutions von ihrer Leistungsverpflichtung frei. Der Auftraggeber kommt spätestens in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung die vereinbarte Vergütung leistet. Eine Inverzugsetzung durch Umbach-Engineering & Project Solutions durch Übermittlung eines Mahnschreibens nach 14 Tagen ab Zugang einer Rechnung bleibt vorbehalten. Während des Verzuges hat der Auftraggeber den Vergütungsanspruch von Umbach- Engineering & Project Solutions in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem bei Vereinbarungsabschluss geltenden Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt Umbach- Engineering & Project Solutions vorbehalten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit der Vergütungsforderung von Umbach-Engineering & Project Solutions nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, die von Umbach-Engineering & Project Solutions unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht § 8 Haftung Umbach-Engineering & Project Solutions haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich für die von Umbach-Engineering & Project Solutions bzw. deren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nicht, ebenfalls ist die Haftung für untypische, Dritt- und Folgeschäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Wert des für die Leistungserbringung gezahlten Honorars begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachte Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Umbach-Engineering & Project Solutions eine höhere Haftungssumme anzufragen, wobei Umbach- Engineering & Project Solutions die Vergütung entsprechen anpassen kann. Die Anfrage muss vor Auftragserteilung und in schriftlicher Form erfolgen, wobei die Annahme vorbehaltlich einer Deckung durch den Versicherer erfolgt. Die Haftungsbeschränkungen des vorstehenden Absatzes finden auch bei grob fahrlässig verursachten Schadenfällen Anwendung, wenn der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sonder-vermögen erteilt ist. Der Auftraggeber hat den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden von Umbach-Engineering & Project Solutions zurückzuführen ist. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten, z.B. eines IT-Unternehmens, eines Wirtschaftstreuhänders oder eines Rechtsanwaltes durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen Umbach- Engineering & Project Solutions verjähren spätestens nach Ablauf von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit. § 9 Projektmanagementsysteme Die erstellten Projektmanagementsysteme von Umbach- Engineering & Project Solutions bleiben geistiges Eigentum von Umbach-Engineering & Project Solutions. Insofern nicht anders vereinbart dürfen diese nicht an dritte weitergeben oder verkauft werden. Bis zur vollständigen Bezahlung eines vereinbarten Betrages für die Erstellung eines Projektmanagementsystems von Umbach-Engineering & Project Solutions darf dieses nur für die Dauer einer schriftlich vereinbarten Projekttätigkeit genutzt werden. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Umbach- Engineering & Project Solutions und keiner vertraglich festgehaltener Übertragung der Rechte (Kaufvertrag, Rechnung o.ä.) an dem von Umbach-Engineering & Project Solutions erstellten Projektmanagementsystem, darf dieses nicht weiter genutzt werden. Die Projektmanagementsysteme von Umbach- Engineering & Project Solutions gelten von dem Moment an als fertiggestellt, wenn sie die schriftlich im Vertrag festgehaltenen Anforderungen erfüllen. Etwaige zusätzliche Funktionen, die nicht Bestandteil des Vertrags sind, haben keinen Anspruch auf Funktionsfähigkeit. Lediglich die im Vertrag festgehaltenen Funktionen müssen bei Übergabe des Projektmanagementsystems Fehlerfreiheit und volle Funktion gewährleisten. Die Überprüfung dessen obliegt dem Kunden. Für später auftretende Mängel oder Fehlfunktionen kann keine Haftung übernommen werden, da Veränderungen im Programm nicht auszuschließen sind. Berechnungen und Funktionen sowie dessen Ergebnisse aus den Projektmanagementsysteme von Umbach- Engineering & Project Solutions stellen keine Garantie auf Richtigkeit oder Vollständigkeit dar, sondern lediglich ein Teilergebnis oder Ansatz für das entsprechende Projekt. Fehlerbehebungen sowie zusätzliche Wünsche und Anforderungen können über einen gesonderten mit Umbach-Engineering & Project Solutions abgeschlossenen Vertrag durchgeführt werden, sind jedoch für Umbach- Engineering & Project Solutions nicht verpflichtend. § 10 Vorzeitige Vertragsbeendigung Soweit keine andere individuelle vertragliche Vereinbarung getroffen ist, räumt Umbach-Engineering & Project Solutions dem Auftraggeber das Recht ein, die Beauftragung vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung, die sich nicht auf Verletzung von wesentlichen Vertragsvereinbarung seitens der Umbach-Engineering & Project Solutions bezieht, hält sich Umbach-Engineering & Project Solutions das Recht vor, 50% des Honorars, welches sich für die restliche Vertragslaufzeit oder den restlichen Zeitraum der aktiven Bestellung ergeben hätte, in Rechnung zu stellen. Dieser Zeitraum entspricht grundsätzlich der im Vertrag genannten Projektzeit abzüglich der bereits geleisteten und abgerechneten Leistung von Umbach-Engineering & Project Solutions. Bereits entstandene oder noch entstehende Kosten für gebuchte Hotels, Flüge oder Mietfahrzeuge, welche nicht storniert werden können, sind durch den Auftraggeber zu ersetzen. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung entstandenen Honorare von Umbach-Engineering & Project Solutions sind abzurechnen und zu zahlen. § 11 Mitwirkungspflichten Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Umbach-Engineering & Project Solutions nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. § 12 Schutz des geistigen Eigentums Die Urheberrechte an den vom Umbach-Engineering & Project Solutions und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Organisationspläne, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Umbach-Engineering & Project Solutions. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Umbach-Engineering & Project Solutions zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Umbach-Engineering & Project Solutions insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes –gegenüber Dritten. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen Umbach-Engineering & Project Solutions zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz. § 13 Gerichtsstand Für alle Vertragsbeziehungen, insbesondere auch bei Aufträgen aus dem Ausland, ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. § 14 Salvatorische Klausel Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so sollhierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt werden. Dergleichen gilt, soweit sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. An die Stelle der unwirksamen Regelung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der Leistung oder Zeit, Frist oder Termin, so soll ein rechtlich zulässiges Maß an diese Stelle treten. Die Vertragschließenden sind verpflichtet, durch eine formelle Änderung des Wortlautes des Vertrages eine etwa notwendige Änderung festzulegen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach dem BGB. § 15 Geheimhaltung Umbach-Engineering & Project Solutions und der Auftraggeber verpflichten sich Dritten gegenüber zur absoluten Verschwiegenheit. Der Auftraggeber darf Unterlagen von Umbach-Engineering & Project Solutions nur nach vorheriger Abstimmung mit Umbach- Engineering & Project Solutions Dritten zur Verfügung stellen. 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